- Lohnveredelung
- I. Außenwirtschaftsrecht:Form des Dienstleistungsverkehrs (⇡ Veredelung). ⇡ Rechtsgeschäfte über L. sind auch im ⇡ Außenwirtschaftsverkehr frei; Rechtsgeschäfte über aktive L. können nach § 15 AWG beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet entgegenzuwirken.- Vgl. auch ⇡ passive Veredelung, ⇡ Veredelungsverkehr.II. Umsatzsteuerrecht:Die L. unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das ⇡ Entgelt.- L. an Gegenständen der Ausfuhr liegt vor, wenn bei einer Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber diesen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und der be- oder verarbeitete Gegenstand (wieder) ausgeführt wird (§ 7 UStG). Sie ist steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien ⇡ Ausfuhrlieferung vorliegen, wobei an die Stelle des ⇡ ausländischen Abnehmers der ausländische Auftraggeber tritt. Die Steuerfreiheit schließt den ⇡ Vorsteuerabzug nicht aus.
Lexikon der Economics. 2013.